====== Bestimmung der Einrichtungen ====== Regel 127 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden kann, die der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt. **Regel 127 (1) EPÜ** Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt. ===== siehe auch ===== Regel 127 EPÜ -> [[ep:zustellung_durch_technische_einrichtungen_zur_nachrichtenuebermittlung|Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ]] \\ Beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung.