====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei Rechtsübergang ====== Regel 151 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die genannten Personen auffordert, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen übergeht und diese keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet haben. **Regel 151 (2) EPÜ** Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPÜ -> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.