====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== Regel 151 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. Regel 151 (1) EPÜ -> [[Gemeinsamer Vertreter bei mehreren Anmeldern]] \\ Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter. Regel 151 (2) EPÜ -> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei Rechtsübergang]] \\ Geht die europäische Patentanmeldung auf mehrere Personen über und haben diese keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel XI -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.