====== Bestätigung der Niederschrift ====== Regel 124 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Niederschrift von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt wird. **Regel 124 (3) EPÜ** Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt. ===== siehe auch ===== Regel 124 EPÜ -> [[Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen]] \\ Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.