====== Besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente ====== Artikel 149a (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erlaubt den Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente zu schließen, die nationale Rechtsfragen betreffen. **Artikel 149a (1) EPÜ** Dieses [[epü|Übereinkommen]] lässt das Recht aller oder einiger [[Vertragsstaaten]] unberührt, besondere Übereinkommen über alle [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|Patente]] betreffenden Fragen zu schließen, die nach diesem Übereinkommen nationalem Recht unterliegen und dort geregelt sind, wie insbesondere a) ein Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts für die ihm angehörenden Vertragsstaaten; b) ein Übereinkommen über die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für die ihm angehörenden Vertragsstaaten, die auf Ersuchen nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden Gutachten über Fragen des europäischen oder damit harmonisierten nationalen Patentrechts erstattet; c) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten auf Übersetzungen europäischer Patente nach Artikel 65 [-> [[Übersetzung des europäischen Patents]]] ganz oder teilweise verzichten; d) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten vorsehen, dass nach Artikel 65 vorgeschriebene Übersetzungen europäischer Patente beim Europäischen Patentamt eingereicht und von ihm veröffentlicht werden können. ===== siehe auch ===== Artikel 149a EPÜ -> [[Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten]] \\ Behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen.