====== Besondere Organe des europäischen Patentamts ====== Artikel 143 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben. Artikel 143 (1) EPÜ -> [[Übertragung zusätzlicher Aufgaben]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt. Artikel 143 (2) EPÜ -> [[Bildung besonderer Organe]] \\ Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt. EPÜ, Teil 9 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.