====== Besondere Organe des europäischen Patentamts ====== **Artikel 143 (1) EPÜ 2000** Die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] kann dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusätzliche Aufgaben übertragen. **Artikel 143 (2) EPÜ 2000** Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] besondere, den [[Vertragsstaaten]] der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]]; Artikel 10 Absätze 2 und 3 [-> [[Leitung]]] sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Teil 9 EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\