====== Besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten ====== Artikel 40 (2) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) bestimmt, dass die Vertragsstaaten besondere Finanzbeiträge zahlen müssen, wenn die Organisation den Haushaltsplan nicht ausgleichen kann. **Artikel 40 (2) EPÜ** Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege|Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.