====== Besondere Finanzbeiträge ====== Artikel 40 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge zahlen, wenn die Organisation nicht in der Lage ist, den Haushaltsplan auszugleichen. **Artikel 40 (2) EPÜ** Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.