====== Besondere Ausführungsarten ====== Regel 43 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. **Regel 43 (3) EPÜ** Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. ===== siehe auch ===== Regel 43 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] \\ Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.