====== Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen ====== Regel 24 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung als ausschließliche Lizenz oder Unterlizenz eingetragen wird, wenn dies beantragt wird. **Regel 24 EPÜ** Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen a) als ausschließliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen; b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten|Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten]] \\ Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.