====== Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen ====== **Regel 58 AO EPÜ** Entspricht die [[europäische Patentanmeldung]] nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [-> [[Formalprüfung]]], so teilt das [[Europäische Patentamt]] dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen. ===== siehe auch ===== Regel 55-60 -> [[Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\