====== Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen ====== Regel 58 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, festgestellte Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) entspricht. **Regel 58 EPÜ** Entspricht die [[europäische Patentanmeldung]] nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) [-> [[Formalprüfung]]], so teilt das [[Europäische Patentamt]] dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel I EPÜ: Prüfung durch die Eingangsstelle|Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.