======Beseitigung von Mängeln ====== Regel 71 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern. **Regel 71 (1) EPÜ** In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] fordert die [[Prüfungsabteilung]] den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.