====== Beseitigung der Mängeln ====== Regel 101 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 101 (2) EPÜ** Stellt die [[Beschwerdekammer]] fest, dass die Beschwerde Regel 99 Absatz 1 a) [-> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]]] nicht entspricht, so teilt sie dies dem [[Beschwerdeführer]] mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig. Regel 101 (1) und (2) EPÜ enthält die Vorschriften zur Umsetzung unter anderem der Artikel 106 bis 108 EPÜ einschließlich spezifischer Bestimmungen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Beschwerden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Eine unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift kann nach Maßgabe von Regel 101 (2) EPÜ berichtigt werden, sofern der Beschwerdeführer identifizierbar war, d. h. die Bedingungen bezüglich des beschwerten Beteiligten in Artikel 107 und Regel 101 (1) EPÜ bei Ablauf der Zweimonatsfrist erfüllt waren, sodass die Berichtigung nur das zum Ausdruck bringt, was beim Einlegen der Beschwerde innerhalb dieser Frist beabsichtigt war.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Im Falle eines Mangels in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers muss die wirkliche Absicht des Beschwerdeführers auf der Grundlage der in der Beschwerdeschrift enthaltenen oder anderweitig aktenkundigen Informationen feststellen, d. h. ermitteln, wer aller Wahrscheinlichkeit nach als derjenige zu gelten hat, der die Beschwerde eingelegt hat, und somit den in der Beschwerdeschrift angegebenen Namen durch den einer anderen natürlichen oder juristischen Person ersetzen muss.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. T 97/98)) Unrichtige Angabe der Identität des Beschwerdeführers ist ein Mangel, der beseitigt werden kann, sofern diese "Berichtigung keine nachträgliche Meinungsänderung zur Person des Beschwerdeführers widerspiegelt, sondern vielmehr nur zum Ausdruck bringt, was beim Einlegen der Beschwerde beabsichtigt war".((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. T 97/98)). Laut der ständigen Rechtsprechung kann die Kammer auf den Mangel in der Mitteilung nach Regel 101 (2) EPÜ hinweisen, die sich auf Mängel bei Name oder Anschrift in der Beschwerdeschrift oder auch in der Beschwerdebegründung bezieht.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Auf eine solche Mitteilung hin kann die ursprüngliche Angabe der Identität des Beschwerdeführers mit dem richtigen Namen in Übereinstimmung gebracht werden, beispielsweise durch einen Antrag auf Ersetzung eines falsch angegebenen Namens durch den richtigen Namen des wahren Beschwerdeführers.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Natürlich muss der Nachweis der wirklichen Absicht, im Namen welcher natürlichen oder juristischen Person die Beschwerde eingelegt werden sollte, erbracht und von der betreffenden Kammer bewertet werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12; m.V.a. G 2/04, Nr. 3.1 der Entscheidungsgründe)) Im Verfahren vor dem EPA findet generell der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Im Falle einer fehlerhaften Angabe des Namens des Beschwerdeführers greift das allgemeine Verfahren für die Berichtigung von Mängeln nach Regel 139 Satz 1 EPÜ.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Die Identität des Beschwerdeführers, d. h. der beschwerdeberechtigten Person, muss spätestens bis zum Ablauf der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ vorgeschriebenen Zweimonatsfrist feststehen.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Regel 101 (2) EPÜ betrifft Mängel bezüglich der Angabe von Name und Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 99 (1) a) EPÜ. Diese können nach Aufforderung durch die Beschwerdekammer unabhängig von den Fristen gemäß Artikel 108 EPÜ beseitigt werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) Regel 101 (2) EPÜ zum Verfahren für die Berichtigung von Name und Anschrift des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erfordernisse der Regel 41 (2) c) EPÜ könnte angewandt werden, wenn die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung oder ein anderes, später vom Beschwerdeführer vorgelegtes Dokument (was aus dem Begriff "Beschwerde" in R. 101 (2) EPÜ eindeutig hervorgeht, der als "die Beschwerde insgesamt" zu verstehen ist - s. T 715/01, a. a. O., Nr. 10 der Entscheidungsgründe) mit einem Mangel behaftet ist, sofern die Identität des Beschwerdeführers bereits innerhalb der oben erwähnten Zweimonatsfrist festgestellt worden ist. Mit anderen Worten ist sie auf Mängel anzuwenden, die nicht die Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers als solchem beeinträchtigen, wie z. B. Rechtschreibfehler oder die unvollständige Angabe des Namens des Beschwerdeführers.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) ===== siehe auch ===== Regel 101 EPÜ -> [[Verwerfung der Beschwerde als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.