====== Beschwerdekammern ====== Artikel 21 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern. Eine Beschwerdekammer ist ein [[Grundrecht:rechtsprechendes Organ]] des [[Europäischen Patentamt|Europäischen Patentamts]] (EPA), das für die Überprüfung von Entscheidungen der [[Prüfungsabteilung|Prüfungs-]] und [[Einspruchsabteilung|Einspruchsabteilungen]] zuständig ist. Die Beschwerdekammern sind unabhängig und nur dem [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (EPÜ) unterworfen. Sie fungieren als erste und letzte gerichtliche Instanz innerhalb des EPA und überprüfen die angefochtenen [[Entscheidung|Entscheidungen]] sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Beschwerdekammern]] \\ Erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind. Artikel 21 (2) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung. Artikel 21 (3) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen. Artikel 21 (4) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen. Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von [[Beschwerde|Beschwerden]] gegen Entscheidungen der [[Eingangsstelle]], der [[Prüfungsabteilungen]], der [[Einspruchsabteilungen]] und der [[Rechtsabteilung]] zuständig. Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] zwischen [[Juristische Beschwerdekammer|Juristischen Beschwerdekammern]], die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie [[Technische Beschwerdekammer|Technischen Beschwerdekammern]]. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) Die Beschwerdekammern und die [[Große Beschwerdekammer]] waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. Im Jahre 2016 beschloss der [[Verwaltungsrat]] der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende [[Strukturreform]] des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte [[Beschwerdekammereinheit]] organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der [[Beschwerdekammereinheit]] wird nun von dem [[Präsident der Beschwerdekammern|Präsidenten der Beschwerdekammern]] geleitet, der mit dem [[Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer|Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer]] personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== Weblinks ===== * [[http://www.european-patent-office.org/_new_boards_appeal/index.de.php|Beschwerdekammern]] * [[http://legal.european-patent-office.org/dg3/search_dg3_d.htm|Entscheidungen der Beschwerdekammern]] * [[http://legal.european-patent-office.org/dg3/search_dg3_d.htm|Suche in den Entscheidungen der Beschwerdekammern]] * [[http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/case-law_de.html|Buch - Rechtsprechung der Beschwerdekammern]] ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.