====== Beschwerdekammerausschuss ====== GOBA -> [[Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] Artikel 1 GOBA -> [[Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] \\ Artikel 2 GOBA -> [[Zusammensetzung des Beschwerdekammerausschusses]] \\ Artikel 3 GOBA -> [[Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses]] \\ Artikel 4 GOBA -> [[Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses]] \\ Artikel 5 GOBA -> [[Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] \\ Die [[Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses]] regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses (Artikel 2 (2) GOBA). Der [[Präsident der Beschwerdekammern]] wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) Der Ausschuss besteht aus sechs vom [[Verwaltungsrat]] ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ [-> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]]] und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 )) ===== siehe auch ===== Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Beschwerdekammern]]