============ Beschwerdefähige Entscheidungen ====== Artikel 106 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind. Artikel 106 (1) EPÜ -> [[Anfechtbare Entscheidungen]] \\ Beschreibt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind. Artikel 106 (2) EPÜ -> [[Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen]] \\ Regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein Verfahren nicht abschließen. Artikel 106 (3) EPÜ -> [[Beschränkung des Rechts auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen]] \\ Erklärt, dass das Recht auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren eingeschränkt werden kann. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 6 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Sechster Teil: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.