====== Beschwerdebegründung ====== **Artikel 108 S. 3 EPÜ** Innerhalb von __vier Monaten__ nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] zu begründen. Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12)) ===== siehe auch ===== Artikel 108 EPÜ -> [[Frist und Form]] \\ Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.