====== Beschränkungen der Befugnisse des Verwaltungsrats ====== Artikel 33 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass ein Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung von Vorschriften nicht vor Inkrafttreten eines internationalen Vertrags oder Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gefasst werden kann. **Artikel 33 (5) EPÜ** Ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 b) kann nicht gefasst werden: - in Bezug auf einen internationalen Vertrag vor dessen Inkrafttreten; - in Bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor Ablauf dieser Frist. ===== siehe auch ===== Artikel 33 EPÜ -> [[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.