====== Beschränkung von Zurücknahmen ====== Regel 15 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nicht zurückgenommen werden darf, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren eingeleitet hat. **Regel 15 EPÜ** Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren nach Regel 14 Absatz 1 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das [[Erteilungsverfahren]] fortgesetzt wird, darf weder die [[europäische Patentanmeldung]] noch die Benennung eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] zurückgenommen werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders|Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\ Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent.