====== Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents ====== Artikel 105b des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents durch das Europäische Patentamt. Artikel 105b (1) EPÜ -> [[Prüfung der Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Prüfung der Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Artikel 105b (2) EPÜ -> [[Beschluss über die Beschränkung oder den Widerruf]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents beschließt, wenn die Erfordernisse erfüllt sind. Artikel 105b (3) EPÜ -> [[Wirkung der Entscheidung]] \\ Regelt die Wirkung der Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 5 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren|Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.