====== Beschränkung des Rechts auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ====== Artikel 106 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren eingeschränkt werden kann. **Artikel 106 (3) EPÜ** Das Recht, Beschwerde gegen Entscheidungen über die Kostenverteilung oder Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren einzulegen, kann in der Ausführungsordnung eingeschränkt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 106 EPÜ -> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]] \\ Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.