====== Beschränkung des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren durch den Patentinhaber ====== **Artikel 138 (3) EPÜ 2000** In Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde, die die Gültigkeit des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] betreffen, ist der [[Patentinhaber]] befugt, das Patent durch Änderung der [[Patentansprüche]] zu beschränken. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dem Verfahren zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]]