====== Beschränkung der Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand ====== Regel 63 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde. **Regel 63 (3) EPÜ** Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war. ===== siehe auch ===== Regel 63 EPÜ -> [[Unvollständige Recherche]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.