====== Beschlussfähigkeit des Präsidiums ====== Regel 12b (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Beschwerdekammern. **Regel 12b (5) EPÜ** Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. ===== siehe auch ===== Regel 12b EPÜ -> [[Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern]] \\ Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.