====== Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer ====== **Regel 13 (3) EPÜ 2000** Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Regel 13 (1) AO EPÜ -> [[Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung]] \\ Regel 13 (2) AO EPÜ -> Erlass der [[Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer]] Regel 8-13 -> [[Organisation des Europäischen Patentamts]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\