====== Berücksichtigung von Unterlagen ====== Artikel 56 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden. **Artikel 56 (2) EPÜ** Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.