====== Übertragung von Mitteln ====== Artikel 43 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen. **Artikel 43 (2) EPÜ** Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Artikel 43 EPÜ -> [[Bewilligung der Ausgaben]] \\ Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation. ====== Übertragung von Mitteln ====== Artikel 48 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen kann. **Artikel 48 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen. ===== siehe auch ===== Artikel 48 EPÜ -> [[Ausführung des Haushaltsplans]] \\ Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.