====== Übertragung und Bestellung von Rechten ====== Artikel 71 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Übertragung und Bestellung von Rechten an einer europäischen Patentanmeldung. Artikel 71 (1) EPÜ -> [[Übertragung und Bestellung von Rechten]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht. ====== Übertragung und Bestellung von Rechten ====== Artikel 71 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann. **Artikel 71 (1) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. ===== siehe auch ===== Artikel 71 EPÜ -> [[Übertragung und Bestellung von Rechten]] \\ Beschreibt die Übertragung und Bestellung von Rechten an einer europäischen Patentanmeldung.