====== Übersetzung der internationalen Anmeldung ====== Artikel 153 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Einreichung und Veröffentlichung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung. **Artikel 153 (4) EPÜ** Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird. Vorbehaltlich des Artikels 67 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein. ===== siehe auch ===== Artikel 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]] \\ Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.