====== Übermittlungen und Notifikationen ====== Artikel 178 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Artikel 178 (1) EPÜ -> [[Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften]] \\ Beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens. Artikel 178 (2) EPÜ -> [[Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten. Artikel 178 (3) EPÜ -> [[Registrierung des Übereinkommens]] \\ Erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.