====== Berichtigung der Übersetzung ====== Artikel 70 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen kann und dass diese berichtigte Übersetzung erst dann rechtliche Wirkung hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. **Artikel 70 (4) EPÜ** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt, a) muss dem Anmelder oder [[Patentinhaber]] gestatten, eine berichtigte Übersetzung der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]] einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 [-> [[Übersetzung des europäischen Patents]]] oder Artikel 67 Absatz 3 [-> [[Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung]]] aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind; b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine [[Erfindung]] in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf. ===== siehe auch ===== Artikel 70 EPÜ -> [[Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents]] \\ Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.