====== Berichtigung der Erfindernennung ====== Regel 21 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird. Regel 21 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Berichtigung]] \\ Beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird. Regel 21 (2) EPÜ -> [[Eintragung der Berichtigung]] \\ Erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Erfindernennung|Erfindernennung]] \\ In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.