====== Berechnung des Aufnahmebeitrags ====== Artikel 170 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Berechnung des Aufnahmebeitrags. **Artikel 170 (2) EPÜ** Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]] vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen [[Vertragsstaaten]] bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahrs]] geschuldeten [[besondere finanzbeiträge|besonderen Finanzbeiträge]] angewendet wird. ===== siehe auch ===== Artikel 170 EPÜ -> [[Aufnahmebeitrag]] \\ Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.