====== Berechnung des Aufnahmebeitrags ====== Artikel 170 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Berechnung des Aufnahmebeitrags. **Artikel 170 (2) EPÜ** Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen Finanzbeiträge angewendet wird. ===== siehe auch ===== Artikel 170 EPÜ -> [[Aufnahmebeitrag]] \\ Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.