====== Berechnung der Beiträge ====== Artikel 50 (e) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge regelt. **Artikel 50 (e) EPÜ** Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge; ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.