====== Berater und Sachverständige im Verwaltungsrat ====== Artikel 26 (2) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erlaubt den Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach Maßgabe der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuzuziehen. **Artikel 26 (2) EPÜ** Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen. ===== siehe auch ===== Artikel 26 EPÜ -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]] \\ Legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest.