====== Berater und Sachverständige ====== Artikel 26 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen können. **Artikel 26 (2) EPÜ** Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen. ===== siehe auch ===== Artikel 26 EPÜ -> [[Zusammensetzung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats.