====== Benennungsgebühren ====== Regel 39 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Regel 39 (1) EPÜ -> [[Fälligkeit der Benennungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Regel 39 (2) EPÜ -> [[Folge der Nichtzahlung]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird. Regel 39 (3) EPÜ -> [[Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird. -> [[ Benennungsgebühr]] ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.