====== Benennungsgebühren ====== -> [[ Benennungsgebühr]] ====== Benennungsgebühren ====== Regel 39 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Regel 39 (1) EPÜ -> [[Fälligkeit der Benennungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Regel 39 (2) EPÜ -> [[Folgen der Nichtzahlung]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird. Regel 39 (3) EPÜ -> [[Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.