====== Benennung von Vertragsstaaten ====== **Artikel 79 (2) EPÜ 2000** Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine [[Benennungsgebühr]] erhoben werden. ==== Wirkung des Wegfalls der Benennung ==== Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ [Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] ist die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist.((G 4/98 - Leitsatz I)) Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2) [Neue Anmeldung], 25 (2) [Teilanmeldung] oder 107 (1) EPÜ [Euro-PCT] genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ.((G 4/98 - Leitsatz II)) ===== siehe auch ===== * [[Benennungsgebühr]]