====== Benennung der Vertragsstaaten ====== Artikel 79 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung. Artikel 79 (1) EPÜ -> [[Automatische Benennung aller Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten. Artikel 79 (2) EPÜ -> [[Benennungsgebühr]] \\ Regelt die Möglichkeit der Erhebung einer Benennungsgebühr. Artikel 79 (3) EPÜ -> [[Rücknahme der Benennung]] \\ Erklärt, dass die Benennung eines Vertragsstaats bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden kann. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.