====== Benannte Vertragsstaaten ====== Regel 73 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass in der Patentschrift die benannten Vertragsstaaten angegeben werden. **Regel 73 (3) EPÜ** In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. ===== siehe auch ===== Regel 73 EPÜ -> [[Inhalt und Form der Patentschrift]] \\ Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.