====== Benachrichtigung des Erfinders ======
Die Regeln 19 (3) und (4) wurden abgeschafft mit Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 11/20 (Artikel 1) vom 15.12.2020 (ABl. EPA 2021, A3), in Kraft getreten am 01.04.2021.
**Regel 19 (3) AO EPÜ (bis 1. April 2021) **
Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem genannten Erfinder die in der [[Erfindernennung]] enthaltenen und die folgenden weiteren Angaben mit:
a) Nummer der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]];
b) [[Anmeldetag]] der europäischen Patentanmeldung und, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung;
c) Name des Anmelders;
d) Bezeichnung der Erfindung;
e) die benannten [[Vertragsstaaten]].
**Regel 19 (4) AO EPÜ (bis 1. April 2021)**
Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 und aus darin enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.
Da die Absätze 3 und 4 der Regel 19 EPÜ mit Inkrafttreten der geänderten Regel 19 EPÜ entfallen, wird das EPA Erfinder nicht mehr über ihre Nennung in einer Patentanmeldung benachrichtigen (EPA-Formblatt 1048 oder 1204). Dies gilt auch für alle europäischen Patentanmeldungen, für die eine Erfindernennung vor dem 1. April 2021 eingereicht wurde und für die das EPA-Formblatt 1048 nach diesem Datum verschickt worden wäre. Ebenso gilt dies für internationale Anmeldungen, die vor dem 1. April 2021 in die europäische Phase eintreten und für die das EPA-Formblatt 1204 nach diesem Datum verschickt worden wäre.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Februar 2021 betreffend die Änderung der Regeln 19 und 143 EPÜ))
===== siehe auch =====
Regel 19 AO EPÜ -> [[Einreichung der Erfindernennung]]