====== Bemessung der Gebühren und Anteile ====== Artikel 40 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Höhe der Gebühren und der Anteil nach Artikel 39 so zu bemessen sind, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. **Artikel 40 (1) EPÜ** Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Beschreibt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.