====== Bemessung der Gebühren und Anteile ====== Artikel 40 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Höhe der Gebühren und Anteile so bemessen sein muss, dass die Einnahmen den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. **Artikel 40 (1) EPÜ** Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege|Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.