====== Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge ====== Artikel 40 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten. Artikel 40 (1) EPÜ -> [[Bemessung der Gebühren und Anteile]] \\ Legt fest, dass die Höhe der Gebühren und Anteile so bemessen sein muss, dass die Einnahmen den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. Artikel 40 (2) EPÜ -> [[Besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten]] \\ Bestimmt, dass die Vertragsstaaten besondere Finanzbeiträge zahlen müssen, wenn die Organisation den Haushaltsplan nicht ausgleichen kann. Artikel 40 (3) EPÜ -> [[Aufbringungsschlüssel für besondere Finanzbeiträge]] \\ Regelt die Festlegung der besonderen Finanzbeiträge für jeden Vertragsstaat basierend auf der Anzahl der Patentanmeldungen. Artikel 40 (4) EPÜ -> [[Festlegung des Beteiligungssatzes]] \\ Ermöglicht die Festlegung eines Beteiligungssatzes für Vertragsstaaten, wenn dieser nicht nach Absatz 3 ermittelt werden kann. Artikel 40 (5) EPÜ -> [[Anwendung auf besondere Finanzbeiträge]] \\ Artikel 39 Absätze 3 und 4 sind auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. Artikel 40 (6) EPÜ -> [[Rückzahlung besonderer Finanzbeiträge]] \\ Regelt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge mit Zinsen. Artikel 40 (7) EPÜ -> [[Vorrang der Rückzahlung]] \\ Bestimmt, dass besondere Finanzbeiträge eines bestimmten Haushaltsjahres vollständig zurückgezahlt sein müssen, bevor spätere Beiträge zurückgezahlt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.