====== Bekanntmachung der Störung ====== Regel 134 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht wird. **Regel 134 (4) EPÜ** Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht. ===== siehe auch ===== Regel 134 EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]] \\ Beschreibt die Verlängerung von Fristen.