====== Bekanntmachung der Erfindernennung ====== Regel 20 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird. Regel 20 (1) EPÜ -> [[Vermerk des Erfinders]] \\ Beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird. Regel 20 (2) EPÜ -> [[Vermerk nach rechtskräftiger Entscheidung]] \\ Erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Erfindernennung|Erfindernennung]] \\ In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.