====== Beitrittsberechtigte Staaten ====== Artikel 166 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können. **Artikel 166 (1) EPÜ** Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat. ===== siehe auch ===== Artikel 166 EPÜ -> [[Beitritt]] \\ Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.