====== Beitritt nach Artikel 105 ====== Regel 79 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen kann. **Regel 79 (4) EPÜ** Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 [-> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]]] kann die [[Einspruchsabteilung]] von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen. ===== siehe auch ===== Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.