====== Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers ====== Artikel 105 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren. Artikel 105 (1) EPÜ -> [[Voraussetzungen für den Beitritt]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Dritter dem Einspruchsverfahren beitreten kann. Artikel 105 (2) EPÜ -> [[Behandlung des Beitritts als Einspruch]] \\ Erklärt, dass ein zulässiger Beitritt als Einspruch behandelt wird. Ein Dritter kann unter den in Artikel 105 EPÜ genannten Bedingungen dem Einspruchsverfahren beitreten, solange es noch nicht abgeschlossen ist (Richtlinien D-VII, 6). Ist der Beitritt ordnungsgemäß erklärt worden, so wird er als Einspruch behandelt. Dies bedeutet, dass der Beitretende grundsätzlich dieselben Rechte wie jeder andere am Verfahren Beteiligte hat, und zwar unabhängig davon, in welcher Phase er dem Verfahren beitritt.((Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 5 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Fünfter Teil: Einspruchs- und Beschränkungsverfahren|Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.