====== Beitritt ====== Artikel 166 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Beitritt zum Übereinkommen. Artikel 166 (1) EPÜ -> [[Beitrittsberechtigte Staaten]] \\ Beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können. Artikel 166 (2) EPÜ -> [[Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats]] \\ Regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats. Artikel 166 (3) EPÜ -> [[Hinterlegung der Beitrittsurkunden]] \\ Erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.