====== Behandlung von Patentverletzungen ====== Artikel 64 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird. **Artikel 64 (3) EPÜ** Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt. ===== siehe auch ===== Artikel 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]] \\ Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.